Wild Cars e.V
  Satzung
 

Satzung

Des Club Wild Cars e.V.

 

 

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsregister

 

1.1               Der Verein führt den Namen “Wild Cars” und soll in das Vereinsregister aufgenommen werden

Nach dem Eintrag in das Vereinsregister lautet der Name „Wild Cars e.V.“.

1.2               Der Vereinssitz befindet sich in 65795 Hattersheim.

1.3               Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2

Sinn und Zweck des Vereins

 

2.1               Der Verein ist die Interessengemeinschaft des vierrädrigen, motorisierten Kraftfahrzeuges und fördert die Pflege der Mitgliedergemeinschaft.

 

 

§3

Mitgliedschaft

 

3.1               Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

3.2               Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend verpflichtet haben.

3.3               Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3.4               Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

3.5               Mitglieder haben:

·         Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

·         Informations- und Auskunftsrecht

·         Das Recht auf Teilnahme an und Nutzung der Angebote des Vereins

3.6               Alle Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

3.7               Jedes Mitglied muß einen Vereinsaufkleber auf der Front- oder Heckscheibe seines Fahrzeuges anbringen. Der Aufkleber ist mittig am oberen Rand der Scheibe zu platzieren. Farbe des Aufklebers darf selbst gewählt werden, wobei die Form nicht verändert werden darf.

3.8               Die Probezeit für Neumitglieder beträgt 6 Monate.

 

 

§4

Verlust der Mitgliedschaft

 

4.1               Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein.

4.2               Der Austritt aus dem Verein ist an eine 1-monatige Frist durch ein Schreiben an den Vorstand gebunden.

4.3               Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden:

·         Wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als 3 Monaten trotz Mahnung.

·         Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten.

·         Wegen unehrenhafter Handlungen, Äußerungen oder durch benehmen in der Öffentlichkeit, die das Ansehen des Vereins oder seiner Mitglieder schädigen.

4.4               Nach Ausscheiden aus dem Verein müssen Vereinsaufkleber auf dem Fahrzeug restlos und unverzüglich entfernt werden.

4.5               Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens oder einer Beitragsrückerstattung.

 

 

 

 

 

§5

Beiträge

 

5.1               Eine Aufnahmegebühr ist nicht fällig. Lediglich die Gebühr für einen Fahrzeugaufkleber ist zu entrichten.

5.2               Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mehrheit festgelegt und monatlich bezahlt. Der Vereinsbeschluß ist für die Mitglieder maßgebend.

5.3               Spenden und sonstige Geldbeträge kommen dem Verein zugute.

5.4               Das Vorhandene Geld wird nur für den Verein ausgegeben.

5.5               Vorbezahlte Monatsbeiträge werden bei einem Austritt nicht erstattet.

5.6               Ist ein Mitglied mit seinem Beitrag in Verzug, wird eine Strafgebühr von monatlich 2,50 € erhoben. Nach 3-monatigem Verzug wird der Vorfall der Versammlung vorgelegt. Zahlungsverzug tritt ein, wenn ein Mitglied bis zum 15. des Folgemonats seinen Monatsbeitrag nicht gezahlt hat.

 

 

§6

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

6.1               Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

6.2               Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und bei nichterscheinen nicht nachträglich abgegeben werden.

6.3               Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder die mindestens zehn Monate dem Verein angehören.

 

 

§7

Vereinsorgane

 

                Organe des Vereins sind:

7.l           Die Mitgliederversammlung

7.2          Der Vorstand

 

 

                                                                                                  §8

                                                                              Mitgliederversammlung

 

8.1          Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

8.2          Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

8.3          Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder werden zur Versammlung bis mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich eingeladen.

8.4          Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

·         Bericht des Vorstandes

·         Kassenbericht

·         Entlastung des Vorstandes

·         Wahlen, soweit diese Erforderlich sind.

·         Beschlussfassung über vorliegende Anträge

·         Festlegung des Mitgliedsbeitrages und außerordentliche Beiträge

8.5          Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets Beschlussfähig.

8.6               Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten anwesenden beschlossen werden.

8.7               Anträge können vom Vorstand oder den Mitgliedern gestellt werden. Wenn diese nicht auf der Tagesordnung stehen, muß der Antrag mindestens 5 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingehen.

8.8               Abstimmungen erfolgen immer in geheimer Wahl.

8.9               Über jede Versammlung wird ein Protokoll vom Schriftführer erstellt. Der Inhalt des Protokolls wird den Mitgliedern bei der nächsten Versammlung vom Schriftführer vorgelesen. Das Protokoll wird vom 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer unterzeichnet. Der Schriftführer ist für den Inhalt des Protokolls verantwortlich.

8.10            Anwesenheitspflicht aller Mitglieder bei der Jahreshauptversammlung. Bei Nichterscheinen ohne konkrete Entschuldigung, die man vor der Versammlung beim Vorstand bekannt gibt, ist eine Strafe von 10 € zu zahlen.

 

 

§9

Vorstand

 

9.1               Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich gewählt.

9.2               Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter.

9.3               Der Vorstand besteht aus:

·         1. Vorsitzender

·         2. Vorsitzender

·         Kassierer

·         Schriftführer

9.4               Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

9.5               Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Behandlung von Anregungen der Mitglieder, sowie die Organisation von Fahrten.

9.6               Der 1. Vorsitzende führt in allen Versammlungen den Vorsitz und sorgt für die genaue Durchführung der Versammlung gemäß der Vereinssatzung.

9.7               Der Schriftführer hat die Aufgabe der ordentlichen Protokollführung und besorgt den anfallenden Schriftverkehr zwischen Behörden, Ämter, Vereine, Händler und Mitglieder.

9.8               Der Kassierer hat die Aufgabe der nachhaltigen Regelung und Führung der Finanzen.

9.9               Ist der Kassierer oder Schriftführer bei einer Versammlung nicht anwesend, werden die Aufgaben der o.g. Personen vom 2. Vorsitzenden übernommen.

9.10            Bei Vernachlässigung der Ämter wird eine Versammlung einberufen, die über den Fall urteilt.

 

 

§10

Wahlen

 

10.1            Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer eines Jahres gewählt, es reicht die einfache Mehrheit. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§11

Kassenprüfung

 

11.1            Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder einen Kassenprüfer.

11.2            Die Amtszeit der Kassenprüfer darf höchstens 2 aufeinander folgende Jahre dauern. Eine Wiederwahl ist nach einer Pause von mindestens 1 Jahr zulässig.

11.3            Aufgabe des Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt im Ermessen des Kassenprüfers.

11.4            Dem Kassenprüfer ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

11.5            Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

 

§12

Tourenfahrten

 

12.1            Eine Tourenfahrt ergibt sich, wenn mindestens drei Vereinsfahrzeuge zusammenkommen. Bei Tourenfahrten ist für jede Person, die ein Kraftfahrzeug führt, Alkoholverbot, Drogenverbot.

12.2            Die Höchstgeschwindigkeit wird dem langsamsten Fahrzeug der Kolonne angepasst.

12.3            Bei Tourenfahrten wird sich nach Vereinbarung getroffen. Es wird 15 Minuten über die Zeit gewartet.

12.4            Nimmt ein Mitglied trotz Zusage an einer Tourenfahrt nicht teil, ohne sich vorher beim Vorstand entschuldigt zu haben, wird eine Strafgebühr von 5 € erhoben.

 

 

§13

Clubabende

 

13.1            Der Clubabend hat den Zweck ein gemütliches Vereinsbeisammensein zu ermöglichen. Darüber hinaus werden Vereinsveranstaltungen, Clubfahrten und sonstige Aktivitäten besprochen.

13.2            Der Clubabend findet alle 2 Wochen statt und ist keine Pflichtveranstaltung. Somit muß der Vorstand auch keine Einladungen verschicken.

13.3            Über jeden Clubabend wird ein Protokoll erstellt. Der Inhalt des Protokolls wird den Mitgliedern bei dem nächsten Clubabend vom Schriftführer vorgelesen. Das Protokoll wird vom 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer unterzeichnet. Der Schriftführer ist für den Inhalt des Protokolls verantwortlich.

13.4            Bei Nichterscheinen zu Clubabenden können alle Mitglieder ihre Stimme bei Wahlen und

Abstimmungen nicht nachträglich abgeben. Erscheint ein aufzunehmendes Mitglied nicht zu seiner Aufnahmeabstimmung, so wird diese Abstimmung bis zur Anwesenheit des Betreffenden verschoben.

13.5            Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder maßgebend.

13.6            Die Beschlussfähigkeit bei einem Clubabend ergibt sich aus der Anwesenheit der Hälfte der Vereinsmitglieder.

 

 

§14

Satzung

 

14.1            Bei Satzungsänderungen muß eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestehen.

 

 

§15

Auflösung

 

15.1            Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn 75 % der Vereinsmitglieder anwesend sind.

15.2            Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen einer wohltätigen gemeinnützigen Organisation zu.

15.3            Die Liquidatoren ergeben sich durch den Vorstand (§§ 48,49, 76 BGB).

 

 

Die Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.

 

 

 

Hattersheim, den 24.05.2008

 

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